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Die Benutzung der Clubeinrichtungen, sowie das Betreten des Clubgeländes und der
Steganlage geschieht auf eigene Gefahr.
- Der Bootsclub Lubentiushafen Dietkirchen Wassersport im Einklang mit Flora und
Fauna ist von jeglicher Haftung für auf seinem Clubgelände
entstehende Schäden befreit. Die behördlichen Auflagen sind zu beachten und
einzuhalten.
(u.a.
max. Stegbelastung,
Benutzung von Sicherheitseinrichtungen für Nichtschwimmer, ect.)
- Insbesondere
sind die Stege beim Verlassen gegen unbefugten Zutritt zu sichern ( immer Türen
verschließen).
- Im Hafenbecken darf nur mit max. 5 km/h Geschwindigkeit gefahren werden,
jeglicher Wellenschlag ist zu vermeiden. Dies ist im Hinblick auf den Schutz der
Steganlage als auch auf den Uferschutz zu beachten. Zuwiderhandelnde haften für
Schäden durch Wellenschlag in voller Höhe.
- Die Clubanlagen und Einrichtungen sind pfleglich und schonend zu behandeln,
fahrlässig verursachte Schäden sind zu beseitigen.
- Müll bitte in den dafür vorgesehenen
Mülleimern entsorgen. Für die Entsorgung von Glasabfällen ist jedes
Mitglied selbst verantwortlich.
- Das
Waschen der Boote mit umweltschädlichen Mitteln ist verboten.
- Jegliche Verschmutzung der Hafenanlage ist zu unterlassen.
- Jeder Hafenbenutzer ist verpflichtet, für sein Wassersportfahrzeug eine
Haftpflichtversicherung einzugehen und dem B-L-D auf Verlangen nachzuweisen.
- Für ordnungsgemäße Pflege und Vertäuung der Boote ist unbedingt Sorge zu
tragen. Teile am Boot, die andere Wassersporttreibende gefährden könnten, sind
zu entfernen.
- Das Betanken der Boote darf grundsätzlich nur mit Kraftstoffe zugelassenen
Kanistern und den vorschriftsmäßigen Ausgießeinrichtungen erfolgen.
- Verschütten von Kraftstoff ist unbedingt zu vermeiden.
- Offenes Feuer auf der Steganlage ist untersagt.
- Die
Nutzung der Stromanschlüsse, außer für Belange des Hafens ist untersagt.
- Wenn ein Mitglied oder ein sonstiger Nutzer ( Gast ) gegen die
vorstehenden Bestimmungen dieser Hafenordnung verstößt und der beanstandete
Zustand trotz zweimaliger Mahnung nicht beseitigt wird, hat der B-L-D das
Recht zur fristlosen Kündigung. Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes ist
damit nicht ausgeschlossen.
- Zuwiderhandlungen gegen die Hafenordnung werden geahndet.
„Der Vorstand “