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Die Hafenordnung: 

Gültig ab dem  02.05.2013                                   

- Die Benutzung der Clubeinrichtungen, sowie das Betreten des Clubgeländes und der Steganlage geschieht auf eigene Gefahr.

- Der Bootsclub Lubentiushafen Dietkirchen Wassersport im Einklang mit Flora und Fauna ist von jeglicher Haftung für auf seinem Clubgelände entstehende Schäden befreit. Die behördlichen Auflagen sind zu beachten und einzuhalten.
(u.a. max. Stegbelastung, Benutzung von Sicherheitseinrichtungen für Nichtschwimmer, ect.) 

- Insbesondere sind die Stege beim Verlassen gegen unbefugten Zutritt zu sichern ( immer Türen verschließen).

- Im Hafenbecken darf nur mit max. 5 km/h Geschwindigkeit gefahren werden, jeglicher Wellenschlag ist zu vermeiden. Dies ist im Hinblick auf den Schutz der Steganlage als auch auf den Uferschutz zu beachten. Zuwiderhandelnde haften für Schäden durch Wellenschlag in voller Höhe.

- Die Clubanlagen und Einrichtungen sind pfleglich und schonend zu behandeln, fahrlässig verursachte Schäden sind zu beseitigen.

- Müll bitte in den dafür vorgesehenen Mülleimern entsorgen. Für die Entsorgung von Glasabfällen ist jedes Mitglied selbst verantwortlich. 

- Das Waschen der Boote mit umweltschädlichen Mitteln ist verboten.

- Jegliche Verschmutzung der Hafenanlage ist zu unterlassen. 

- Jeder Hafenbenutzer ist verpflichtet, für sein Wassersportfahrzeug eine Haftpflichtversicherung einzugehen und dem  B-L-D auf Verlangen nachzuweisen.

- Für ordnungsgemäße Pflege und Vertäuung der Boote ist unbedingt Sorge zu tragen. Teile am Boot, die andere Wassersporttreibende gefährden könnten, sind zu entfernen.

- Das Betanken der Boote darf grundsätzlich nur mit Kraftstoffe zugelassenen Kanistern und den vorschriftsmäßigen Ausgießeinrichtungen erfolgen.

- Verschütten von Kraftstoff ist unbedingt zu vermeiden.

- Offenes Feuer auf der Steganlage ist untersagt.

- Die Nutzung der Stromanschlüsse, außer für Belange des Hafens ist untersagt.

- Wenn ein Mitglied oder ein sonstiger Nutzer ( Gast )  gegen die vorstehenden Bestimmungen dieser Hafenordnung verstößt und der beanstandete Zustand trotz zweimaliger Mahnung nicht beseitigt wird, hat der B-L-D das Recht zur fristlosen Kündigung. Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes ist damit nicht ausgeschlossen.

- Zuwiderhandlungen gegen die Hafenordnung werden geahndet.

„Der Vorstand “

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